Statuten

                        Statuten des Vereines

 

             Traktor Veteranenclub Prinzersdorf

 

 

                                   Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

  • 1 1.) Der Verein führt den Namen  „Traktor Veteranenclub Prinzersdorf“

        2.) Er hat seinen Sitz in 3388 Markersdorf, Mitterau 24 und  

        erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Niederösterreich.

        3.) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

 

                                                      Zweck

 

  • 2 Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt

        1.) die Erhaltung landwirtschaftlichen Kulturerbes

        2.) Restaurieren von erhaltungswürdigen alten Traktoren,                               

        3.) Auffahrten mit den alten Traktoren bei verschiedenen Anlässen, über

        Einladung der Veranstalter, wie Erntedankfesten, Bauernmärkten,

        Feuerwehrfesten, Geburtstagsfeiern etc.,

   4.) Gesellschaftliche Treffen, wie Clubabende etc.

 

 

                               Mittel zur Verwirklichung des Vereines

 

  • 3 1.) Der Vereinszweck soll durch folgende Tätigkeiten (Mittel) verwirklicht  

         werden: Spenden und Förderungen durch Private, Gemeinde und eventuell   

         Land.

         2.) Ideelle Mittel: Auffahren bei landwirtschaftlich orientierten Festen,

         Oldtimertreffen, gesellige Zusammenkünfte (Geburtstage etc.)

 

 

                                           Arten der Mitgliedschaft

 

  • 4 1.) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche und   

        unterstützende Mitglieder.

        2.) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an den Vereinstätigkeiten

        beteiligen und als Besitzer eines Traktors Baujahr 1960 oder älter, aktiv als

        Auffahrer oder gewählte Funktionäre mitwirken.

        Unterstützende Mitglieder sind jene, die nicht alle Voraussetzungen zur

       Aufnahme als ordentliches Mitglied erfüllen.

 

 

                                          Erwerb der Mitgliedschaft

 

  • 5 1.) Ordentliche Mitglieder des Vereines können alle Personen ab einem

        Alter von 16 Jahren, unabhängig des Geschlechtes, der Staatsbürgerschaft

        und des Berufes sein, sofern sie einen Traktor mit Baujahr 1960 oder älter

        besitzen, oder vom Vorstand in eine Funktion gewählt werden.

        2.)  Über die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern

        entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen

        verweigert werden.

        3.) Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von

        Mitgliedern durch den Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit

        Konstituierung des Vereines wirksam.

 

 

                                  Beendigung der Mitgliedschaft

 

  • 6 1.) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt

        oder durch Ausschluss.

        2.) Der Austritt kann jederzeit erfolgen und ist dem Vorstand mündlich

        oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

        3.) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand

        auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten oder wegen

        unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

 

 

                               Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  • 7 1.) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines

         teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das

         Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive

         Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

         2.) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach

         Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der

         Zweck des Vereines Nachteile erleiden könnte. Sie haben die

         Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die

         ordentlichen und die unterstützenden Mitglieder sind zur pünktlichen

         Zahlung der Beitrittsgebühr in der vom Vorstand beschlossenen Höhe

         verpflichtet. 

 

 

 

 

 

                                                Vereinsorgane

 

  • 8 Organe des Vereines sind die Generalversammlung ( §§ 9 und 10), der

         Vorstand ( §§  11 bis 13), der Rechnungsprüfer ( § 15) und das

         Schiedsgericht (§ 14).

 

 

                                         Die Generalversammlung

 

  • 9 1.) Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich zu dem vom

         Vorstand bestimmten Zeitpunkt statt.

         2.) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des  

         Vorstandes, oder bei begründetem Antrag von 10 % der ordentlichen

         Mitglieder, oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer, statt.        

         3.) Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der

         Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

  • Anträge zur Generalversammlung sind mindestens einen Tag vor der

Versammlung bekannt zugeben.

  • Gültige Beschlüsse können bei der Generalversammlung gefasst

werden.

  • Bei der Generalversammlung sind die ordentlichen Mitglieder

stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung auf einen Bevollmächtigten ist Unzulässig.

  • Die Generalversammlung ist bei der Anwesenheit der Hälfte der

Stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung fünfzehn Minuten später mit derselben Tagesordnung statt. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

  • Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung

erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines  geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

  • Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen

Verhinderung sein Stellvertreter.

 

 

                      Aufgabenkreis der Generalversammlung

 

  • 10 Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
  1. a) Bekanntgabe des Rechnungsabschlusses und des Berichtes des mit der

          Finanzgebarung betrauten Vorstandsmitgliedes.

  1. b) Beschlussfassung über eventuelle Ausgaben, Genehmigung von  

   Rechtsgeschäften aller Art.

  1. c) Entlastung des mit der Finanzgebarung betrauten Vorstandsmitgliedes.
  2. d) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für

          unterstützende Mitglieder.

  1. e) Verleihung und Aberkennung der unterstützenden Mitgliedschaft.
  2. f) Beschlussfassung über Statutenänderung.
  3. g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung    

    befindliche Punkte.

 

 

                                               Der Vorstand

 

  • 11 1.) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus dem  

          Obmann und seinem  Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem

          Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter.

          2.) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der  

          Vorstand hat bei der Ausscheidung eines gewählten Mitgliedes das Recht,

          an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die

          nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung

          einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch

          Kooptierung  überhaupt, oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder

          Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche

          Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes

          einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder

          nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation

          erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen

          Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche

          Generalversammlung einzuberufen hat.

          3.) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist

          möglich.

          4.) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem

          Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf

          unvorhersehbare lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige

          Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

          5.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen

          wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;

          bei Stimmengleichheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

   7.) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter.

   Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten  

   anwesenden Vorstandsmitglied.

   8.) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt  

   die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und  

   Rücktritt (Abs. 10).

   9.) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder  

   einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung  

   des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.

 10.) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt  

 erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des  

 Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu  

 richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung  (Abs. 2)

 eines Nachfolgers wirksam.

 

 

                               Aufgabenkreis des Vorstandes

 

  • 12 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle

          Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan

          zugewiesen sind. Die Verwaltung des Vereinsvermögens obliegt dem

          Obmann und dessen Stellvertreter.

 

 

               Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

  • 13 Der Obmann und dessen Stellvertreter vertreten den Verein nach außen.

          Schriftliche Anfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der

          Unterschriften des Obmannes oder dessen Stellvertreters.

 

 

                                      Das Schiedsgericht

 

  • 14 1.) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden 

          Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.

   2.) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern    

   zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand zwei    

   Mitglieder als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Der andere

   Streitteil macht innerhalb von sieben Tagen seinerseits zwei Mitglieder

   des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand

   innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten   

   Schiedsrichter binnen weiterer sieben Tagen ein fünftes ordentliches

   Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit

   entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. 

          3.) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller  

          seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach

          bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidung sind vereinsintern

          endgültig.

 

 

                                      Der Rechnungsprüfer

 

  • 15 1.) Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf  

         die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die  

          Rechnungsprüfer sind verpflichtet, vor der Generalversammlung oder  

          beim Verdacht von Unregelmäßigkeiten in der Finanzgebarung jederzeit

          alle Unterlagen und Rechnungen zu prüfen.

 

 

 

                                            Auflösung des Vereines

 

  • 16 1.) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem

          Zweck einberufenen, außerordentlichen Generalversammlung und nur mit

          Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

          2.) Diese Generalversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen

          vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie

          einen Liquidator  zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser

          das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu

          übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist,

          dem ROTEN KREUZ, Ortsstelle 3385 Prinzersdorf zufallen.  

          3.) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier

          Wochen nach dem Auflösungsbeschluss, der Bezirkshauptmannschaft

          St.Pölten schriftlich anzuzeigen.