Statuten
Statuten des Vereines
Traktor Veteranenclub Prinzersdorf
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- 1 1.) Der Verein führt den Namen „Traktor Veteranenclub Prinzersdorf“
2.) Er hat seinen Sitz in 3388 Markersdorf, Mitterau 24 und
erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Niederösterreich.
3.) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
Zweck
- 2 Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt
1.) die Erhaltung landwirtschaftlichen Kulturerbes
2.) Restaurieren von erhaltungswürdigen alten Traktoren,
3.) Auffahrten mit den alten Traktoren bei verschiedenen Anlässen, über
Einladung der Veranstalter, wie Erntedankfesten, Bauernmärkten,
Feuerwehrfesten, Geburtstagsfeiern etc.,
4.) Gesellschaftliche Treffen, wie Clubabende etc.
Mittel zur Verwirklichung des Vereines
- 3 1.) Der Vereinszweck soll durch folgende Tätigkeiten (Mittel) verwirklicht
werden: Spenden und Förderungen durch Private, Gemeinde und eventuell
Land.
2.) Ideelle Mittel: Auffahren bei landwirtschaftlich orientierten Festen,
Oldtimertreffen, gesellige Zusammenkünfte (Geburtstage etc.)
Arten der Mitgliedschaft
- 4 1.) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche und
unterstützende Mitglieder.
2.) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an den Vereinstätigkeiten
beteiligen und als Besitzer eines Traktors Baujahr 1960 oder älter, aktiv als
Auffahrer oder gewählte Funktionäre mitwirken.
Unterstützende Mitglieder sind jene, die nicht alle Voraussetzungen zur
Aufnahme als ordentliches Mitglied erfüllen.
Erwerb der Mitgliedschaft
- 5 1.) Ordentliche Mitglieder des Vereines können alle Personen ab einem
Alter von 16 Jahren, unabhängig des Geschlechtes, der Staatsbürgerschaft
und des Berufes sein, sofern sie einen Traktor mit Baujahr 1960 oder älter
besitzen, oder vom Vorstand in eine Funktion gewählt werden.
2.) Über die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern
entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen
verweigert werden.
3.) Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von
Mitgliedern durch den Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit
Konstituierung des Vereines wirksam.
Beendigung der Mitgliedschaft
- 6 1.) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt
oder durch Ausschluss.
2.) Der Austritt kann jederzeit erfolgen und ist dem Vorstand mündlich
oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
3.) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand
auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten oder wegen
unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- 7 1.) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das
Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive
Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
2.) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach
Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der
Zweck des Vereines Nachteile erleiden könnte. Sie haben die
Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die
ordentlichen und die unterstützenden Mitglieder sind zur pünktlichen
Zahlung der Beitrittsgebühr in der vom Vorstand beschlossenen Höhe
verpflichtet.
Vereinsorgane
- 8 Organe des Vereines sind die Generalversammlung ( §§ 9 und 10), der
Vorstand ( §§ 11 bis 13), der Rechnungsprüfer ( § 15) und das
Schiedsgericht (§ 14).
Die Generalversammlung
- 9 1.) Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich zu dem vom
Vorstand bestimmten Zeitpunkt statt.
2.) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des
Vorstandes, oder bei begründetem Antrag von 10 % der ordentlichen
Mitglieder, oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer, statt.
3.) Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der
Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
- Anträge zur Generalversammlung sind mindestens einen Tag vor der
Versammlung bekannt zugeben.
- Gültige Beschlüsse können bei der Generalversammlung gefasst
werden.
- Bei der Generalversammlung sind die ordentlichen Mitglieder
stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung auf einen Bevollmächtigten ist Unzulässig.
- Die Generalversammlung ist bei der Anwesenheit der Hälfte der
Stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung fünfzehn Minuten später mit derselben Tagesordnung statt. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung
erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen
Verhinderung sein Stellvertreter.
Aufgabenkreis der Generalversammlung
- 10 Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- a) Bekanntgabe des Rechnungsabschlusses und des Berichtes des mit der
Finanzgebarung betrauten Vorstandsmitgliedes.
- b) Beschlussfassung über eventuelle Ausgaben, Genehmigung von
Rechtsgeschäften aller Art.
- c) Entlastung des mit der Finanzgebarung betrauten Vorstandsmitgliedes.
- d) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für
unterstützende Mitglieder.
- e) Verleihung und Aberkennung der unterstützenden Mitgliedschaft.
- f) Beschlussfassung über Statutenänderung.
- g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung
befindliche Punkte.
Der Vorstand
- 11 1.) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus dem
Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem
Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter.
2.) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der
Vorstand hat bei der Ausscheidung eines gewählten Mitgliedes das Recht,
an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die
nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung
einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch
Kooptierung überhaupt, oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder
Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes
einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder
nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation
erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen
Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche
Generalversammlung einzuberufen hat.
3.) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist
möglich.
4.) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf
unvorhersehbare lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige
Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
5.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen
wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
7.) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter.
Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten
anwesenden Vorstandsmitglied.
8.) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt
die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und
Rücktritt (Abs. 10).
9.) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder
einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung
des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
10.) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des
Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu
richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2)
eines Nachfolgers wirksam.
Aufgabenkreis des Vorstandes
- 12 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle
Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind. Die Verwaltung des Vereinsvermögens obliegt dem
Obmann und dessen Stellvertreter.
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- 13 Der Obmann und dessen Stellvertreter vertreten den Verein nach außen.
Schriftliche Anfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Unterschriften des Obmannes oder dessen Stellvertreters.
Das Schiedsgericht
- 14 1.) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
2.) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand zwei
Mitglieder als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Der andere
Streitteil macht innerhalb von sieben Tagen seinerseits zwei Mitglieder
des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand
innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten
Schiedsrichter binnen weiterer sieben Tagen ein fünftes ordentliches
Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit
entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
3.) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller
seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach
bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidung sind vereinsintern
endgültig.
Der Rechnungsprüfer
- 15 1.) Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf
die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die
Rechnungsprüfer sind verpflichtet, vor der Generalversammlung oder
beim Verdacht von Unregelmäßigkeiten in der Finanzgebarung jederzeit
alle Unterlagen und Rechnungen zu prüfen.
Auflösung des Vereines
- 16 1.) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem
Zweck einberufenen, außerordentlichen Generalversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
2.) Diese Generalversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen
vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie
einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser
das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu
übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist,
dem ROTEN KREUZ, Ortsstelle 3385 Prinzersdorf zufallen.
3.) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier
Wochen nach dem Auflösungsbeschluss, der Bezirkshauptmannschaft
St.Pölten schriftlich anzuzeigen.